AGB'S

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge der
CoachLab GmbH, im Folgenden Auftragnehmerin genannt, deren Gegenstand die
Personalvermittlung bzw. -suche und -beratung, die Vermittlung von Personal, Interim-
Manager, Beteiligungsnehmer oder sonstige vertraglichen
Kooperationen/Zusammenarbeiten mit vergleichbaren Aufgaben wie auch
Karriereberatung im In- und Ausland ist.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Klienten, im
folgenden Auftraggeber genannt, werden nicht anerkannt und finden nur dann
Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Als von der Auftragnehmerin vermittelt, gelten auch solche Kandidaten/Bewerber bzw.
Kandidatinnen/Bewerberinnen (nachfolgend wird aus Vereinfachung immer die männliche
Form genannt), die in einem Zeitraum von 24 Monaten nachdem dem Auftraggeber die
personenbezogenen Daten des Bewerbers durch namentliche Benennung durch die
Auftragsnehmerin bekannt gegeben wurden, mit dem Auftraggeber einen Vertrag
schließen. Stellenbesetzungen über Arbeitnehmerüberlassungen, Werkverträge, Interims-
Manager oder vergleichbare Rechtsstrukturen über dritte Vertragspartner oder Übernahme
von Geschäftsanteilen gelten auch als Vertragsabschluss in diesem Sinne.
(4) Der Auftragnehmerin bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der Auftraggeber schon
auf Basis des übersandten Profils oder durch direkte Kontaktaufnahme des Bewerbers die
persönlichen Daten des Bewerbers erhalten hatte und nutzen konnte.
§ 2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt entweder durch ein schriftliches Angebot/Auftrag des einen
Vertragspartners sowie einer schriftlichen/per Mail Annahmeerklärung durch den anderen
Vertragspartner, der schlüssigen Bezahlung eines/r Honorars/Aufwandpauschale aber
auch durch einen beidseitigen Vertrag oder der positiven Rückmeldung zu einem
Kandidatenvorschlag durch den Auftraggeber oder einen Rahmenvertrag zustande. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dann Bestandteil dieses Vertrages. Mündliche
Erklärungen sind für die Coach Lab GmbH nur bindend, wenn diese schriftlich/per Mail
bestätigt werden.
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Die von der Auftragnehmerin zu erbringende Vermittlungsleistung umfasst
insbesondere die im Folgenden aufgeführten Tätigkeiten:
• Ggf. Gestaltung der Werbemittel, insbesondere der Personalsuchanzeigen
• Sichtung und Vorauswahl der Bewerbungsunterlagen
• Vorbereitung und Durchführung der Bewerbungsgespräche
• Darstellung der Bewerber durch aussagefähige Exposés
• Vorstellung der Bewerber und Teilnahme an den Auswahlgesprächen
• Absage der vorgestellten, aber nicht berücksichtigten Bewerber
• Komplette Abwicklung des Einreiseprozesses bei Kanidaten aus dem Ausland
Das beschaffen von Aufenthalts-genehmigungen des Kanidaten
Nicht im Leistungsumfang inbegriffen sind die Vorlage von Reisekosten des Kandidaten,
das beschaffen von Wohnraum für den vermittelten Kanidaten das Beschaffen von Arbeits-
und Aufenthalts-genehmigungen, von polizeilichen Führungszeugnissen, von
Wirtschaftsauskünften bzw. Referenzeinholung sowie die Organisation von ärztlichen
Untersuchungen oder weitergehende (wissenschaftlich geprägte) Bewertungen des
Persönlichkeitsprofils des Bewerbers.
(2) Die Auftragnehmerin erbringt Vermittlungsleitungen auf Basis eines Suchauftrages,
einer Personalvermittlung oder als Dienstleistung. Die Auftragnehmerin sucht
anzeigengestützt und/oder aus dem vorhandenen Kandidatenpool und/oder innerhalb des
bestehenden Netzwerkes und/oder über Direktansprache nach geeigneten Kandidaten.
Details zur Vorgehensweise ergeben sich aus den konkreten schriftlichen Vereinbarungen.
Soweit hierzu keine Regelung getroffen ist, entscheidet die Auftragnehmerin
eigenverantwortlich, welche Vorgehensweise gewählt wird.
(3) Bei einer Vereinbarung zur Personalvermittlung ist die Auftragnehmerin berechtigt
geeignete Kandidaten vorstellen. Es besteht für beide Seiten keine Verpflichtung
bezüglich einer Menge oder einer Frist. Es steht dem Auftraggeber frei, Kandidaten
einzustellen oder abzulehnen, anderweitig nach Kandidaten zu suchen sowie weitere
Personalberatungen mit der Vorstellung von Kandidaten zu beauftragen. Der
Auftragnehmerin steht keine Exklusivität zu. Der Auftragnehmerin steht es frei, in welchem
Umfang sie tätig wird und sichert auch keine Exklusivität der vorgestellten Bewerber zu.
(4) Bei einem Suchauftrag verpflichtet sich die Auftragnehmerin tätig zu werden. Der
Auftragsinhalt ergibt sich aus individuellen Vereinbarungen.
(5) Bei einer Dienstleistung erbringt die Auftragnehmerin individuelle Dienstleistungen für
den Auftraggeber. Der Auftragsinhalt ergibt sich aus individuellen Vereinbarungen.
(6) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 14 Tagen, frühestens zum Ende des dritten vollen Monats nach
Auftragserteilung schriftlich oder per Mail gekündigt werden, soweit nichts Abweichendes
individuell vereinbart wurde.
(7) Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien gegen ihre
durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten verstößt oder wenn auf andere
Weise das Vertrauen in das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört wurde und ein
Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(8) Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist mit dem Zustandekommen
eines Arbeitsvertrages oder eines sonstigen Vertrages zwischen Auftraggeber und
Kandidat im Sinne § 1 Ziffer 3 oder Erbringung der individuell vereinbarten Leistung sowie
mit der Zahlung der für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Vergütung durch den
Auftraggeber, das Vertragsverhältnis erfüllt.
(9) Die Auftragnehmerin führt die Vermittlungsleistung eigenverantwortlich und mit größter
Sorgfalt durch. Sollte einzelvertraglich keine abweichende Regelung getroffen worden
sein, so entscheidet die Auftragnehmerin nach eigenem Ermessen darüber, welche dem
Zielprofil entsprechenden Kandidaten vorgeschlagen bzw. vorgestellt werden.
(10) Sofern nichts anderes vereinbart wird, kann sich die Auftragnehmerin zur
Auftragsausführung auch sachverständiger Dritter bedienen, wobei die Auftragnehmerin
dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
§ 4 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den
Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben. Die Überprüfung der von den Kandidaten
oder Dritten gemachten Angaben obliegt allein dem Auftraggeber.
(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht für solche Umstände, die in der Person des
Auftraggebers oder des Kandidaten begründet sind.
(3) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die vermittelte Arbeitskraft und eine
damit in Zusammenhang stehende Qualität und Güte der Arbeitsleistung. Dies gilt
insbesondere für mangelhafte Arbeitsleistung, einen eventuellen Arbeitsausfall bei
Krankheit oder einem Nichterscheinen aus anderen Gründen.
(4) Die Haftung der Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von der Auftragnehmerin vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht. In diesem Fall beläuft sich die maximale Haftungsgrenze
für die Auftragnehmerin auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Grundsätzlich ist jede
Inanspruchnahme, gleich aus welchem Rechtsgrund oder individuellen Vereinbarung
durch den Auftraggeber binnen 14 Tage nach Kenntnis gegenüber der Auftragnehmerin
mittels eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuganges
der Nachricht bei der Auftragnehmerin.
(5) Sollte ein von der Auftragnehmerin vermittelter Kandidat während des
Beschäftigungsverhältnisses ausscheiden, so ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, die
Position nach zu besetzen, unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis vom
Auftraggeber oder vom vermittelten Kandidaten gelöst wurde. Sollte der eingestellte
Kandidat im Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, so ist das Vermittlungshonorar nicht
von der Auftragnehmerin zurückzuzahlen. Ebenso erfolgt ein Haftungsausschuss für die
Auftragnehmerin, für die dem Auftraggeber im Rahmen der Nachbesetzung der Position
entstehenden Kosten. Die entstehenden Kosten hat der Auftraggeber im Rahmen der
Nachbesetzung der Position selbst zu tragen. Soll die Nachbesetzung der Position durch
die Auftragnehmerin erfolgen, so ist eine erneute schriftliche Vereinbarung durch den
Auftraggeber erforderlich. Das Honorar sowie die sonstigen anfallenden Kosten sind
erneut vom Auftraggeber zu erstatten.
(6) Ist eine Nachbesetzungsgarantie davon abweichend individuell vereinbart, gilt diese
soweit nicht anders vereinbart nur einmalig und beginnt ab dem Zeitpunkt des
Abschlusses mit einem Kandidaten im Sinne § 3 Abs. 8 zu laufen.
Diese gilt als erfüllt an,
a) mit dem Zustandekommen eines neuen Arbeitsvertrages oder eines sonstigen
Vertrages zwischen Auftraggeber und einem neuen Kandidat
b) oder wenn dies nicht zutrifft, wenn der Auftraggeber ein Vorstellungsgespräch mit
mindestens einem erfolgversprechenden Kandidaten geführt hat und nicht binnen 7 Tage
den Kandidaten abgelehnt hat,
c) oder wenn dies nicht zutrifft, wenn die Auftragnehmerin mindestens zwei aus ihrer Sicht
geeignete Kandidatenprofile vorstellte, und der Auftraggeber nicht binnen 7 Tage die
Vorschläge abgelehnt hat.
Sie gilt auch als erfüllt an, wenn der Auftraggeber, die Stellenbesetzung für mindestens 6
Monate zurückstellt oder über andere Wege die Besetzung vornimmt. d) wenn der
Kandidat eine andere Aufgabe innerhalb der Unternehmensgruppe übernommen hat. Sie
gilt auch als erfüllt wenn der Auftraggeber die Stellenbesetzung für mindestens 6 Monate
zurückstellt oder über andere Wege die Besetzung vornimmt.
(7) Die dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin überlassenen Unterlagen und
Informationen zu Kandidaten (z.B. Bewerbungsunterlagen, Bewerberprofile) sind nur für
den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Unterlagen
und Informationen über Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte
weiterzugeben. Bei einer Verletzung dieser Vertragspflicht haftet der Auftraggeber für den
entstehenden Schaden. Der Auftraggeber sichert zu, diese Unterlagen gemäß
Bundesdatenschutzgesetz bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach
erfolgloser Bewertung vollständig zu löschen. Er stellt diesbezüglich die Auftragnehmerin
von Ansprüchen Dritter frei.
§ 5 Schweigepflicht
Die Bewerberunterlagen der von der Auftragnehmerin präsentierten Kandidaten sind von
dem Auftraggeber, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, streng vertraulich zu
behandeln. Eine Weitergabe an Dritte sowie eine Vervielfältigung ist unzulässig. Eine
Referenzeinholung erfolgt nur durch den Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Kandidaten.
§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Durchführung von Telefoninterviews bzw.
persönlichen Vorstellungsgesprächen mit den Bewerbern innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt der Bewerberprofilen zu ermöglichen und spätestens 30 Tage nach Erhalt der
Unterlagen eine finale Entscheidung zu treffen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle zur Personalsuche
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet sich der
Auftraggeber, die Auftragnehmerin über bereits erfolgte oder geplante
Rekrutierungsmaßnahmen des Auftraggebers zu informieren.
(3) Sollte sich ein von der Auftragnehmerin präsentierter Kandidat parallel bei dem
Auftraggeber bewerben oder sollte die Bewerbung bereits bei dem Auftraggeber vorliegen,
so ist die Auftragnehmerin unverzüglich vom Auftraggeber zu informieren.
(4) Der Auftraggeber teilt der Auftragnehmerin seine Entscheidung für oder gegen den
Kandidaten, die Gründe sowie den Abschluss des Vertrages unverzüglich mit. Dies gilt
auch, wenn mit den seitens der Auftragnehmerin vermittelten Kandidaten mehrere
Arbeitsverträge zustande gekommen sind. Bei Vertragsabschluss ist der Auftragnehmerin
das Datum des Vertragsabschlusses und das Gesamtbruttojahreseinkommen im Sinne
des § 7 Abs. 1 mitzuteilen. Auf Verlangen ist der Auftragnehmerin eine Kopie des
Arbeitsvertrages vorzulegen.
(5) Wird ein Kandidat innerhalb von 24 Monaten nach Präsentation durch die
Auftragnehmerin von dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen
eingestellt bzw. ein Vertrag im Sinne § 1 Abs. 3 geschlossen, so hat der Auftraggeber die
Auftragnehmerin unverzüglich darüber zu informieren, unabhängig davon, für welche
Position der Kandidat eingestellt wird. In diesem Fall wird das Honorar fällig.
§ 7 Vergütung; Zahlungsbedingungen
(1) Soweit einzelvertraglich keine besonderen Regelungen über die Höhe der Gebühren
und ggf. über die Anzahl etwaiger Abschläge und deren Fälligkeiten getroffen wurden,
beträgt das Honorar 1-Bruttomonatsgehalt.
(2) Das Honorar wird fällig bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den
Auftraggeber und dem vorgestellten Kandidaten sowie bei Rechnungsstellung durch die
Auftragnehmerin.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, wird der Auftraggeber die üblichen und nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten entstandenen Reisekosten (Flug economy, Bahnfahrt
Klasse 2, Hotel nur wenn Übernachtung wirklich notwendig) der Kandidaten übernehmen.
Die Abrechnung der Reisekosten und Auslagen erfolgt direkt zwischen Kandidaten und
Auftraggeber. Es bedarf im Vorfeld keiner Abstimmung zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmerin über die Höhe der anfallenden Reisekosten und Auslagen der
Kandidaten.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Auftragnehmerin bei einem Suchauftrag
neben dem Honorar auch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Auslagen bei den
Beratern der Auftragnehmerin. Sollten Reisekosten und Auslagen bei den Beratern der
Auftragnehmerin im Rahmen der Kandidatenvorauswahl und bei der Präsentation der
Kandidaten entstehen, so werden diese Kosten bei Auftragserteilung dem Auftraggeber
gegen Vorlage der Belege in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden in Höhe der der DB-
AG (2. Klasse) bzw. nach gefahrenen Kilometern mit einem Satz von 0,60 €/km
abgerechnet. Es obliegt ausschließlich der Auftragnehmerin zu entscheiden, welches
Transportmittel genutzt wird. Auch diese Kosten sind mit der ersten Start-
Fee/Aufwandspauschale abgegolten und werden nicht rückvergütet.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind das Vermittlungshonorar und die sonstigen
Kosten nach erfolgreicher Vermittlung (Abschluss eines Arbeitsvertrages/sonstigen
Vertrages zwischen Auftraggeber und Kandidaten) sofort nach Rechnungseingang ohne
Abzug auf das von der Auftragnehmerin benannte Konto fällig. Sämtliche Vergütungen und
Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für vertragliche Schadensersatzansprüche beträgt abweichend von
der gesetzlichen Regelung ein Jahr.
§ 9 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Treue. Sie informieren sich gegenseitig
unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsausführung auftreten und die
Bearbeitung beeinflussen können.
§ 10 Höhere Gewalt
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch
sonstige, von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse eintreten. Im Fall höherer Gewalt sind
beide Parteien berechtigt, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und
eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Vertragsdauer verlängert sich
automatisch um diesen Zeitraum. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche
Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
§ 11 Schadenspauschale
(1) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine ihm obliegende Vertragspflicht, so ist die
Auftragnehmerin nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen berechtigt,
unbeschadet eventueller weitergehender Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
Schadensersatz in Höhe von 50 % der ausstehenden Gebühren und Honorars zu
verlangen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass bei der
Auftragnehmerin oder bei Dritten kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Bereits angefallene aber noch nicht abgerechnete Auslagen sind in vollem
Umfang zu erstatten. Liegt bei der Auftragnehmerin eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Handlung vor, so erstreckt sich die maximale Haftungsgrenze der Auftragnehmerin bei
dem vereinbarten Honorar.
(2) Wird das Vertragsverhältnis nach § 3 Abs. 6 beendet, hat die Auftragnehmerin einen
Schadenersatz-Anspruch in Höhe von € 3.500,00/Stelle, wenn die Auftragnehmerin schon
zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei auf das Suchprofil passende Bewerber
vorgestellt hat. Das Suchprofil ergibt sich aus der seitens des Auftraggebers überlassenen
Stellenbeschreibung. Sollte diese nicht vorliegen, wird das veröffentliche Stellenprofil der
Auftragnehmerin herangezogen bzw. die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der
Auftraggeberin gilt dann als passender Bewerber.
§ 12 Rechtswahl; Gerichtsstand; Datenschutz
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen der
Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie sämtlichen Rechtsbeziehungen ist – auch international – Erfurt.
(3) Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit den Daten der
Nutzer verweist der Auftragnehmer auf seine gesonderte Datenschutzerklärung.
§ 13 Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form
zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in
elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
§ 14 Sonstiges
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder für ungültig erklärt
werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit. Der Auftraggeber und
die Auftragnehmerin verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame und
undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, durch welche der
beabsichtigte Vertragszweck und wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise
erreicht wird. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.